Full Haus GmbH
Planegger Straße 21
D-82152 Martinsried

 

1. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber ist Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

In dieser Eigenschaft beauftragt er Fullhaus mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die sich aus seiner Stellung als Eigentümer sowie als Vermieter dieser Eigentumseinheit ergeben. Darüber hinaus beauftragt er Fullhaus mit der Erbringung von Serviceleistungen im Falle einer Vermietung oder eines Verkaufs dieser Eigentumseinheit.

 

Dieser Vertrag erfasst nicht die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

2. Aufgaben / Rechte und Pflichten

2.1 Laufende Sondereigentumsverwaltung

Fullhaus übernimmt für den Auftraggeber Rechte und Pflichten, die aus der Stellung als Eigentümer der Eigentumseinheit hervorgehen, insbesondere

  • die Unterstützung und, soweit erforderlich, Vertretung des Auftraggebers bei der Wahrnehmung der tatsächlichen und rechtlichen Stellung des Auftraggebers als Eigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und WEG-Verwaltung, insbesondere bei Eigentümerversammlungen,
  • die Übernahme etwaigen Behördenverkehrs,
  • die Abwicklung von Versicherungsfällen, soweit nicht das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,
  • die Durchführung regelmäßiger Begehungen der Eigentumseinheit einschließlich der Prüfung des Gesamtzustands und Erstellung eines Begehungsprotokolls,
  • die Unterstützung des Auftraggebers bei der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung des Eigentums durch – nach Abstimmung mit dem Auftraggeber – kostenfreie Einholung von Angeboten bei bewährten Partnerunternehmen einschließlich begleitender Vergabe, Abnahme und Rechnungsprüfung. Bei Kleinreparaturen innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses bis zu einem Betrag von EUR 200,00 pro Einzelfall trägt Fullhaus die Kosten der Reparatur. Insoweit tritt der Auftraggeber bereits jetzt etwaige Erstattungsansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis an Fullhaus ab, die diese Abtretung annimmt.

2.2 Mietverwaltung

Fullhaus übernimmt für den Auftraggeber Rechte und Pflichten, die aus der Stellung als Vermieter der Eigentumseinheit hervorgehen, insbesondere

2.2.1 die Unterstützung des Auftraggebers bei der Herstellung der Vermietbarkeit der Eigentumseinheit bis hin zur unterschriftsreifen Unterzeichnung eines Mietvertrages, insbesondere

  • die für den Auftraggeber kostenfreie Beauftragung eines Maklerunternehmens zur Mietersuche,
  • die Durchführung von Besichtigungsterminen,
  • die Auswahl des Mieters einschließlich Einholung und Bewertung von Selbstauskünften zur abschließenden Entscheidung durch den Auftraggeber,
  • die Ermittlung der angemessenen Miete und unterschriftsreife Verhandlung des Mietvertrages zur abschließenden Entscheidung durch den Auftraggeber,
  • die Übergabe der Eigentumseinheit an den Mieter einschließlich Erstellung des Übergabeprotokolls.

2.2.2 die Unterstützung des Auftraggebers bei der Wahrnehmung der tatsächlichen und rechtlichen Stellung als Vermieter gegenüber dem Mieter innerhalb des laufenden Mietverhältnisses, insbesondere

  • die Entgegennahme der Mieten und Nebenkosten zu den jeweiligen Fälligkeiten, Überwachung der Fälligkeiten, Vornahme außergerichtlicher Mahnungen,
  • die Entgegennahme sonstiger mit der Bewirtschaftung der Eigentumseinheit zusammenhängender Zahlungen wie z. B. Leistungen von Versicherungen, Kostenerstattungen, Mietkautionen einschließlich ihrer ordnungsgemäßen Anlage,
  • die Erstellung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung einschließlich Versand an den Mieter nach Erhalt der WEG-Jahresabrechnung, die der Auftraggeber Fullhaus unverzüglich vorzulegen hat, Überwachung und Einzug von Betriebs- und Nebenkostennach-zahlungen, Auszahlung von Rückzahlungen, Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Kosten,
  • die Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber durch monatliche Übersendung des Mieterkontos sowie Erstellung einer geordneten und nachvollziehbaren Jahresabrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der WEG-Jahresabrechnung, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, einschließlich der Bereithaltung der Belege zur Einsichtnahme bei Fullhaus,
  • den Ausspruch von Abmahnungen sowie außerordentlicher Kündigungen wegen Zahlungsverzuges, den Ausspruch sonstiger Kündigungen und den Abschluss von Aufhebungsverträgen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber,
  • die Übernahme der Mieterkorrespondenz sowie Entgegennahme aller mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Mieter, und soweit erforderlich, Weiterleitung an den Auftraggeber,
  • die in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers erfolgende Vergabe von Aufträgen, Abnahme der Handwerkerleistungen, Rechnungsprüfung und Weitergabe geprüfter Rechnungen an den Auftraggeber zur Bezahlung.

2.2.3 die Unterstützung des Auftraggebers bei der Beendigung und Abwicklung eines laufenden Mietverhältnisses, insbesondere

  • die Rückgabe der Eigentumseinheit an den Auftraggeber einschließlich Erstellung des Übergabeprotokolls,
  • die Abwicklung sämtlichen Schriftverkehrs mit dem Mieter,
  • die Abrechnung von Mietkautionen.

2.2.4 die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und dessen Beendigung, insbesondere

  • die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Mieter und, soweit eine außergerichtliche Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers nicht möglich ist,
  • die Beauftragung von Rechtsanwälten in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einschließlich der Erteilung von Prozessvollmachten und Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit den Rechtsanwälten.

     

Anfallende eigene Rechtsanwaltskosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis und dessen Beendigung werden dabei von Fullhaus getragen, soweit die Vermietung durch einen von Fullhaus beauftragten Makler erfolgt ist und nicht der Auftraggeber Rechtsanwälte seiner Wahl mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragt.
Hat Fullhaus die Mietverwaltung eines bei Abschluss dieses Vertrages bereits bestehenden Mietverhältnisses übernommen, werden anfallende Rechtsanwaltskosten von Fullhaus erst getragen, wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung des Mieters später als sechs Monate nach Beginn dieses Vertrages angelegt ist und nicht der Auftraggeber Rechtsanwälte seiner Wahl mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragt.

2.3 Verkauf der Eigentumseinheit

Der Auftraggeber überträgt Fullhaus bereits jetzt die Angelegenheiten, die bei einem Verkauf der Eigentumseinheit anfallen, insbesondere

  • die Ermittlung des angemessenen Verkaufspreises, soweit erforderlich unter Erholung von Auszügen aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse in Bayern oder eines Gutachtens,
  • die für den Auftraggeber kostenfreie Beauftragung eines Maklerunternehmens zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder der Vermittlung eines Kaufvertrages,
  • die Aufbereitung und geordnete Zusammenstellung der für einen Verkauf der Eigentumseinheit notwendigen Unterlagen.

3. Laufzeit

Der Vertrag beginnt am

alternativ: mit Übergang von Nutzen und Lasten aus dem Erwerb des Eigentums der vertragsgegenständlichen Eigentumseinheit auf den Auftraggeber. Er wird zunächst für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen. Wird der Vertrag zum Ende der sechsmonatigen Vertragsdauer nicht von einer Partei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von jeder Partei spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4. Vergütung und Abrechnung

4.1 Vergütung

Fullhaus erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages eine monatliche Vergütung von EUR 47,60. In diesem Betrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % – entspricht EUR 7,60 – enthalten.

 

In der Vergütung sind auch sämtliche Auslagen für Porto, Telefon, Fotokopien und Fahrtkosten enthalten. Nicht abgegolten, sondern direkt vom Auftraggeber bei Fälligkeit auszugleichen sind Gutachter- und Sachverständigenhonorare, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie nicht gemäß Ziff. 2.2.4 von Fullhaus getragen werden.

 

Die Vergütung ist monatlich am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.

 

Fullhaus ist berechtigt, die Vergütung aus den Einnahmen für die Eigentumseinheit zu entnehmen und fällige Vergütungsansprüche mit dem Auszahlungsanspruch des Auftraggebers zu verrechnen.

4.2 Abrechnung

Die Überschüsse aus der Bewirtschaftung sollen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der monatlichen Mietzahlung, spätestens jedoch bis zum Letzten des jeweiligen Monats an den Auftraggeber auf folgendes Konto ausgezahlt werden:

5. Vollmachterteilung

Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit Fullhaus, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche die Eigentumseinheit betreffen.

 

Fullhaus ist insbesondere berechtigt, für den Auftraggeber Mieten, Nebenkosten und sonstige mit der Bewirtschaftung der Eigentumseinheit zusammenhängende Zahlungen entgegenzunehmen.

 

Fullhaus ist bevollmächtigt, den Auftraggeber gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten zu vertreten, soweit es sich um Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Fullhaus ist ermächtigt, in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einen geeigneten Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers zu beauftragen. Ebenso ist Fullhaus ermächtigt, im Falle der Vermietung oder des Verkaufs in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einen geeigneten Makler zu beauftragen.

 

Fullhaus ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.

 

Über die Vollmacht wird Fullhaus eine Vollmachtsurkunde ausgestellt. Diese ist bei Beendigung des Vertrages an den Auftraggeber zurückzugeben.

6. Datenspeicherung und Verwendung

Fullhaus weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung zum Zwecke der Erfüllung der unter Ziff. 2 genannten Aufgaben gespeichert und verarbeitet werden. Darüber hinaus weist Fullhaus darauf hin, dass personenbezogene Daten an beteiligte Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen von Fullhaus weitergeleitet werden, insbesondere auch für eine Kontaktaufnahme durch Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen zu Werbezwecken.

7. Widerrufsbelehrung

Der Auftraggeber kann die zum Abschluss dieses Vertrages abgegebene Willenserklärung ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab heute widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufserklärung ist an Fullhaus (vollständige Anschrift) zu richten.